Rechtsanwalt
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Milan Gräber

Nach unserer Meinung hat jeder Mensch – gleich welcher Herkunft, egal welche Tat er begangen hat – ein Recht auf ein faires Verfahren. Und ein faires Verfahren gibt es nur, wenn der Beschuldigte einen Anwalt an seiner Seite hat, der seine Rechte effektiv wahrnehmen kann.

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milan.graeber@anwaltgraeber.de

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Anwalt Frankfurt (Oder) Strafverteidiger-Strafrecht-Bußgeldsachen- Fahrverbot-Punkte Flensburg



Wir bieten Strafverteidigungen auf hohem Niveau. Ebenfalls verteidigen wir Sie in Bußgeldangelegenheiten und bedienen das Verkehrszivilrecht (Regulierung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen). 


Wir würden uns freuen, Sie in unseren Räumen begrüßen zu dürfen und stehen Ihnen gerne zur Verfügung. 

Milan Gräber

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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren im Strafrecht duldet keinen Aufschub für die Betroffenen. 

Sobald Sie Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlangt haben, sollten wir sofort beauftragt werden.

Wir können dann sofort bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen und durchsetzen. Schon hier ist schnelles Handeln und Durchsetzungskraft der Strafverteidiger gefragt, damit die Staatsanwaltschaft auch unverzüglich Akteneinsicht gewährt. Nicht selten versuchen die Ermittlungsbehörden die Anwälte möglichst lange von einer Akteneinsicht fernzuhalten. Das behindert die Strafverteidigung erheblich und ist verlorene Zeit für den Mandanten.

Frühe Aktenkenntnis trägt oft ganz entscheidend dazu bei, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen und Vermögensbeschlagnahme zu verhindern.

Das klingt selbstverständlich, wird aber von manchem Betroffenen leicht unterschätzt. Viele Betroffene verdrängen zunächst das Problem und erkennen nicht, dass sie sich damit entscheidende Verteidigungsmöglichkeiten verbauen, die zu späterem Zeitpunkt gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt bestehen.

Deshalb dürfen Sie in Ihrem Interesse mit der Verteidigerbestellung von Rechtsanwälten nicht zögerlich sein!

Wenn Betroffene eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erreicht ist bereits ein Ermittlungsverfahren wegen eines Anfangstatverdachts auf Grund einer Strafanzeige gegen Sie eingeleitet worden. Die Rechte und Pflichten bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch Polizei oder Staatsanwalt unterscheiden sich.

Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung vermitteln bei vielen Empfängern den Eindruck, sie müssten nun bei der Polizei erscheinen. Dazu besteht aber keine Pflicht, soweit es eine Vorladung der Polizei ist. Genau genommen könnte die vorgeladene Person die Ladung im Papierkorb entsorgen und muss auch nicht mündlich oder schriftlich der Polizei mitteilen, dass oder warum er nicht erscheinen wird. Die „Entsorgung im Papierkorb“ kann aber gerade nicht empfohlen werden. 

Anders sieht das bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft aus. Hier besteht für den betroffenen Beschuldigten die Pflicht zu erscheinen. Im Falle des Nichterscheinens kann der zuständige Staatsanwalt die Festnahme veranlassen und so das Erscheinen erzwingen. Darauf sollte man es also nicht ankommen lassen.
Androhung der Vorführung

Mit der schriftlichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung kann jedoch die Androhung der Polizei oder Staatsanwaltschaft verbunden sein, im Falle des Ausbleibens eine sogenannte Vorführung zu veranlassen. Das ist der staatlich mögliche Zwang das Erscheinen durchzusetzen, obwohl der Beschuldigte keine Pflicht zum Erscheinen hat, sofern es eine Ladung zur Polizei ist. Anders verhält sich das bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. 

Wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch Polizei oder Staatsanwalt erreicht, beauftragen Sie sich sofort einen Rechtsanwalt. Folgen Sie vorher nicht den Ladung zur Beschuldigtenvernehmung und beachten Sie zunächst nur die von uns empfohlenen Verhaltensregeln.

Niemand muss sich selbst belasten (§ 136 Abs. 2 StPO). Wie damit in der Praxis umzugehen ist sollte jeder für sich verinnerlichen, es muss „abrufbares Wissen“ sein, damit es im Ernstfall dann auch wirklich zur Anwendung kommen kann.

Mandanten erhalten oft überraschend von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Kenntnis. Das sind Momente der Überraschung, der Verunsicherung und der Angst. Diesen Zustand nutzen Ermittlungsbehörden gerne aus, um den Beschuldigten Informationen zu entlocken, die sie im Beisein eines Anwalts oder bei besonnenen Handeln eines Verantwortlichen des Unternehmens niemals erhalten hätten.

Jedem Beschuldigten eines Ermittlungsverfahren steht das Recht zu, die Aussage zu verweigern (Aussageverweigerungsrecht) § 136 StPO. Wir empfehlen Ihnen in der Eigenschaft eines Beschuldigten dringend, bei einem Erscheinen der Ermittlungsbehörden oder bei Eingang einer schriftlichen Anhörung davon Gebrauch zu machen.

Die Polizei hat die Pflicht, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tathandlung ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften zur Anwendung kommen (§ 136 Abs.1 S.1 StPO). Wenn diese Pflicht verletzt wird, so machen Sie die Ermittlungsbehörden nicht darauf aufmerksam. 

Die Polizei muss den Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ua. über sein anwaltliches Konsultationsrecht belehren. Wenn diese Belehrungen ausbleiben, so machen Sie die Ermittlungsbehörde auch darauf nicht aufmerksam.

Grund für das angeratene Verhalten sind Beweisverwertungsverbote, die sich aus der Verletzung solcher Mitteilungs- und Belehrungspflichten ergeben können. Diese stellen sich als Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Und das kann Ihnen mit Hilfe eines Strafverteidigers unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu Gute kommen.

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Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)

Kosten

Ein Rechtsanwalt kostet Geld, wenn er/sie Leistungen für MandantInnen erbringt. Dabei ist es egal, ob es sich um die Verteidigung vor Gericht, das Erstellen von Dokumenten oder einfach nur um Beratung handelt.

Hier erfahren Sie daher, welche Kosten die Kanzlei bei ihrer Tätigkeit für Sie verrechnet:

Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei auch mit Rechtschutzversicherungen arbeitet und – aufgrund früherer Erfahrungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtschutzversicherungen die Deckung ablehnt.

Das bedeutet, dass Sie für die Leistungen der Kanzlei selbst bezahlen. Ob Sie die Honorarnoten, welche von Ihnen bezahlt wurden bei Ihrer Rechtschutzversicherung einreichen, bleibt natürlich Ihnen überlassen.

Erstberatung

Da Rechtsanwälte für ihre Beratungen auch haften, bietet die Kanzlei  keine kostenlosen Erstberatungen an.

Eine generelle Erstberatung in der Dauer von ca. 30 Minuten kostet in der Kanzlei etwa € 190,- (inklusive Umsatzsteuer), welche bei dem vereinbarten Termin vorab in bar zu zahlen sind.

Sie erhalten dann eine Zahlungsbestätigung und auf Wunsch auch eine Honorarnote, die Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung einreichen können. Aus organisatorischen Gründen verrechnet die Kanzlei eine allfällige Beratungspauschale nicht direkt mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Strafsachen

In Strafsachen rechnen wir nach RVG oder Honorarvereinbarung ab. Überdies wird in Strafsachen ein Kostenvorschuss, welcher sich nach dem Mandat richtet, verlangt. Erst wenn dieser bezahlt wurde, wird mit den Leistungen für den/die MandantIn begonnen. Kostenvorschuss bedeutet nicht, dass danach keine weiteren Kosten anfallen werden.

Impressum

Zugelassen zur Anwaltschaft seit dem Jahr 2000 und Gründer der Kanzlei

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Unserer Versicherer ist die Dialog Versicherung AG,
Adenauerring 7, 81737 München

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet. Die OS-Plattform ist erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.“

Rechtsanwalt Milan Gräber, Berliner Str. 14 15230 Frankfurt
Tel. 0335 4011632
Fax 0335 4011363



Dienstleistungsinformationen nach § 2 DL-InfoV

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BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)
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